Als spezialisierte Anwaltskanzlei für Arbeitsrecht beraten und vertreten wir Sie in den Bereichen:
Kündigung
und
Abfindung
Im Kündigungsrecht vertreten wir Arbeitnehmer wie auch Arbeitgeber. Vertrauen Sie auf unsere vielseitige Erfahrung, denn wir kennen die Stärken und Schwächen auf beiden Seiten!
In den Medien geben wir zahlreiche Interviews zum Arbeitsrecht, z.B. bei Antenne Bayern, TVA, diversen Zeitschriften und Magazinen. Sehen Sie hier ein Interview des Magazins Jurawelt mit Fachanwaltskanzlei Seibert zum Thema Abmahnung und Kündigung bei verspätetem Arbeitsbeginn:
Ob ein Arbeitnehmer Kündigungsschutz hat, hängt von verschiedenen Faktoren ab wie z.B. der Dauer des Arbeitsverhältnisses, der Größe des Betriebs oder von persönlichen Merkmalen des Arbeitnehmers wie Schwerbehinderung, Mutterschutz oder Elternzeit, Tätigkeit als Betriebsrat etc.
Wenn ein Kündigungsschutz vorliegt, richtet sich in den meisten Fällen das Kündigungsschutzrecht nach dem Kündigungsschutzgesetz. Der Kündigungsschutz kann sich aber auch aus anderen Gesetzen ergeben wie z.B. § 626 BGB, § 168 SGB IX, § 17 MuSchG, § 18 BEEG, § 103 BetrVG etc.
Auch wenn Kündigungsschutz besteht, bedeutet dies nicht zwangsläufig, dass die Kündigung unwirksam wäre. Vielmehr müssen bestimmte - oft sehr strenge - Voraussetzungen erfüllt sein, damit eine Kündigung trotz Kündigungsschutz zulässig ist. Falls dem nicht so ist, muss der Arbeitnehmer Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht binnen 3 Wochen ab Zugang der Kündigung erheben, wenn er seine Rechte wahrnehmen will.
Hier bedarf es anwaltlicher Hilfe, um die Zulässigkeit der Kündigung zu prüfen und den Prozess vor dem Arbeitsgericht zu führen.
Grundsätzlich muss bei Ausspruch einer Kündigung die maßgebliche Kündigungsfrist eingehalten werden. Dies gilt sowohl für den Arbeitnehmer als auch für den Arbeitgeber.
Die Kündigungsfrist ergibt sich aus dem Arbeitsvertrag, aus einem Tarifvertrag oder aus dem Gesetz. Anwaltliche Beratung ist vor allem dann erforderlich, wenn sich hieraus unterschiedliche Kündigungsfristen ergeben. Auch kann eine in einem Arbeitsvertrag festgelegte Kündigungsfrist unzulässig sein.
Bei der ordentlichen Kündigung muss der Arbeitgeber die einschlägige Kündigungsfrist einhalten.
Es gibt 3 verschiedene Arten von ordentlichen Kündigungen:
Hier erfolgt die Kündigung aufgrund eines Fehlverhaltens des Arbeitnehmers.
Hier erfolgt die Kündigung aus betrieblichen Gründen, die vom Verhalten oder der Person des Arbeitnehmers unabhängig sind.
Hier erfolgt die Kündigung aus Gründen, die in der Person des Arbeitnehmers liegen. In der Regel handelt es sich um krankheitsbedingte Gründe.
Die fristlose Kündigung, die auch als außerordentliche Kündigung bezeichnet wird, zeichnet sich dadurch aus, dass bei ihr gerade die Kündigungsfrist nicht eingehalten wird und die fristlose Kündigung sofort mit Zugang wirksam wird. Damit eine fristlose Kündigung gerechtfertigt ist, muss ein sehr schwerer Verstoß des Arbeitnehmers vorliegen.
Eine Abfindung kann bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses, insbesondere bei Kündigung anfallen.
Die Höhe der Abfindung ist in der Regel Verhandlungssache. Hier bedarf es einer geschickten anwaltlichen Verhandlungsführung, um - aus Sicht des Arbeitnehmers - eine möglichst hohe Abfindung oder - aus Sicht des Arbeitgebers - eine möglichst niedrige Abfindung auszuhandeln.
Eine Abfindung ist für beide Parteien insoweit günstig, als hierauf keine Sozialversicherungsbeiträge zu zahlen sind.
MIT KOMPETENZ
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Wir beraten und vertreten Sie im Kündigungsrecht rund um die Kündigung, vor allem bei: